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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Gegenstand

Alle Angebote, Kaufverträge, Werkverträge, Lizenzverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden, unabhängig ob Sie Unternehmer, Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend Kunden) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der top flow Beratungsgesellschaft für Informationstechnologie GmbH mit Sitz in Bad Saulgau (im Folgenden „top flow“, „wir“ oder „uns“). Alle zwischen Kunden und uns getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen Bedingungen, unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung.

Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

2 Art und Umfang der Leistung

Art und Umfang der von top flow zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen (auch „IT-Leistungen“) werden durch die besonderen Bedingungen im jeweiligen Angebot von top flow und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert. Die Präsentation und Bewerbung von IT-Leistungen durch top flow stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine bestimmte Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annehmen.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

3 Nutzungsrechte an Standardsoftware

Standardsoftware, nämlich SAP-basierte Softwarelösungen („Add-ons“) von top flow zur Unterstützung der Geschäftsprozesse des Kunden gegen Einmalvergütung, wird dem Kunden zu bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen.

Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte sind im jeweiligen Angebot von top flow und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert. Zur bestimmungsgemäßen Nutzung des SAP Add-ons wird SAP-ERP benötigt.

Werden im Angebot von top flow oder im Vertrag mit dem Kunden keine anderweitigen Nutzungsrechte vereinbart, räumt top flow dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der IT-Leistungen von top flow folgende Nutzungsrechte an der Standardsoftware ein:

  1. das nicht ausschließliche Nutzungsrecht,
  2. das Nutzungsrecht in einer beliebigen Systemumgebung innerhalb eines produktiven SAP ERP-Systems oder SAP S/4 HANA on premise (SID), sowie der damit korrespondierenden Entwicklungs-, Test- und Sandbox-Systeme.
  3. das übertragbare Nutzungsrecht mit der Einschränkung, dass der Kunde, für den Fall von zu übertragenden Nutzungsrechten an einen Dritten, seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen hat. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Alle vorhandenen Kopien der Standardsoftware sind zu löschen oder an top flow zurückzugeben.
  4. das dauerhafte und unkündbare Nutzungsrecht mit folgender Einschränkung: Verletzt der Kunde schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte von top flow, kann top flow die Nutzungsrechte an der betroffenen Standardsoftware außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch top flow voraus.

Dem Kunden ist es nicht gestattet, Dritten Unterlizenzen einzuräumen.

Nutzt der Kunde die Standardsoftware in einem Umfang, der erworbene Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so muss er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte hinzu erwerben. Unterlässt er dies, wird top flow die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

Der Kunde ist verpflichtet, Standardsoftware nicht in eine andere Codeform zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Der Quellcode kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.

Die Überlassung des Quellcodes des Lizenzgegenstands ist von top flow nicht geschuldet. Soweit der Quellcode technisch bedingt mit ausgeliefert wird, ist der Kunde verpflichtet, den Quellcode lediglich für eigene Zwecke und nur für die Zwecke der Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Software zu verwenden und den Quellcode im Übrigen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis von top flow sorgfältig aufzubewahren und zu handhaben und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen.

4 Preis für Lizenzen und /oder Beratungsleistungen

Der im Angebot von top flow bestimmte Preis versteht sich netto, d.h. ausschließlich der ggf. anfallenden Mehrwertsteuer. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

Unsere Rechnungen sind nach Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

5 Software-Pflege

Leistungen von top flow, die für den Erhalt der Betriebsbereitschaft der Standardsoftware erbracht werden, sowie die Aktualisierung und Erweiterung der Standardsoftware (insgesamt „Pflegeleistungen“), sind zusätzlich zu vergüten (nachstehend Ziffer 7).

top flow hält im Kundenportal jeweils eine Vervielfältigung neuer, weiterentwickelter Versionen der Standardsoftware nach deren offizieller Freigabe durch top flow für den Kunden zum Download bereit. Neue Programmversionen unterstützen die jeweils aktuelle SAP ERP Version und die S/4 HANA on premise Version.

Der Kunde hat kein Recht auf die Pflege von abgekündigten Vorgängerversionen.

Anpassungen der Hard- und Softwareumgebung sind Sache des Kunden, insbesondere im Hinblick auf eine neue Version des erforderlichen SAP-Betriebssystems oder sonstiger, zur Anwendung neuer Versionen erforderlicher Software.

6 Mängelbeseitigung an Standardsoftware

An Standardsoftware von top flow auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien und Reaktionszeiten eingeteilt:

  1. Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
  2. Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
  3. Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.

Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch den Kunden nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung (i) der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf seinen Geschäftsbetrieb hat, und (ii) der Interessen von top flow.

top flow wird auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):

  1. Bei kritischen Mängeln innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung.
  2. Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von vier Stunden nach Erhalt der Meldung.
  3. Bei Auftreten eines sonstiger Mängel innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Meldung.

Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird top flow eine Behelfslösung (Work Around) bereitstellen.

top flow wird einen vom Kunden gemeldeten Mangel nach ihrer Wahl durch eine der folgenden Maßnahmen beseitigen:

  1. Erstellung eines Patches/Bugfixes, das der Kunde bei sich installiert,
  2. Übermittlung einer neuen Programmversion, die den Mangel nicht mehr enthält,
  3. Handlungsanweisungen an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung. Der Kunde wird diese Handlungshinweise durch kompetentes Personal umsetzen, soweit ihm zumutbar.

top flow ist berechtigt, Leistungen grundsätzlich im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Kunden keinen Nachteil darstellt.

Für die Meldung von Mängeln stellt top flow eine Hotline bereit. Diese Hotline ist zu den Servicezeiten von montags bis freitags mit Ausnahme der gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage am Standort Bad Saulgau (Baden-Württemberg) im Zeitraum von 8:00 – 17:00 Uhr besetzt. Zusätzlich steht dem Kunden eine Mailadresse zur Eröffnung eines Tickets zur Verfügung.

Die nach diesen Bedingungen geltenden Reaktionsfristen laufen nicht außerhalb der Servicezeiten.

Stellt sich heraus, dass ein vom Kunde gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf den Vertragsgegenstand zurückzuführen ist, ist der Kunde verpflichtet, den entstandenen Aufwand für die Fehlerbeseitigung nach Zugang einer Rechnung von top flow zu bezahlen.

7 Vergütung, Laufzeit und Kündigung von Software-Pflege

Der Kunde hat Pflegeleistungen mit einer jährlichen Pauschale in Höhe von (x%) vom Lizenzlistenpreis der Software gemäß dem jeweiligen Angebot zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten. Die Pauschale wird im ersten Monat eines jeden Jahres im Voraus in Rechnung gestellt.

Der Vertrag beginnt mit dem Datum des produktiven Einsatzes (Go Live) der Software und läuft zunächst fest für einen Zeitraum von zwei Jahren. Der Kunde ist verpflichtet, top flow den Tag des produktiven Einsatzes in Textform zu benennen. Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.

Beginnt die Vertragslaufzeit nicht zum ersten Tag des gewählten Berechnungszeitraums (Kalenderjahr), wird die Vergütung für den Zeitraum ab Vertragsbeginn (produktiver Einsatz) bis zum Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraums anteilig tagesgenau berechnet und ist zum Beginn der Vertragslaufzeit fällig.

8 Leistungen im Rahmen der Anpassung und Einführung der Software

top flow erfüllt die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung (Funktionsumfang / Pflichtenheft) festgelegten Anforderungen durch Implementierung, Parametrisierung, Anpassung oder Erweiterungen der Standardsoftware, Einweisungen und Schulungen und Anwendungsunterstützung.

top flow unterstützt den Kunden bei etwa auftretenden Anwendungsproblemen mit der Standardsoftware kostenpflichtig durch die kurze Beantwortung von diesbezüglichen Fragen per Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich.

Im Rahmen der Erbringung sonstiger Fehlerbehebungs-, Anpassungsleistungen oder Unterstützungsleistungen legt top flow monatlich Rechnung unter genauer Angabe sämtlicher ausgeführter Tätigkeiten und getätigter Aufwendungen.

9 Mitwirkungshandlungen

Der Kunde hat IT-Leistungen von top flow durch nachfolgend benannte Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird top flow erforderliche Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere der Zugang / Zugriff zu allen notwendigen Systemen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

Der Kunde hat einen Ansprechpartner als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Dieser ist in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann top flow aus diesem Grunde ihre IT-Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.

10 Termine

Termine zur Leistungserbringung werden auf Seiten von top flow nur durch den im Angebot benannten Ansprechpartner von top flow oder die Geschäftsführung von top flow zugesagt.

Termine sind mindestens in Textform zu vereinbaren.

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Pandemie usw.) oder Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch von dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat top flow nicht zu vertreten und berechtigen top flow, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

11 Leistungsänderungen

Änderungswünsche und Ergänzungen (auch CR-Verlangen genannt) des vertraglich bestimmten Umfangs, der von top flow zu erbringenden Leistungen muss der Kunde in Textform gegenüber top flow äußern.

top flow wird das CR-Verlangen kurzfristig, spätestens innerhalb einer Kalenderwoche, beantworten und dabei auch mitteilen, ob sie das Verlangen noch näher prüfen muss. top flow wird dabei insbesondere angeben, welche Änderungen sich aus ihrer Sicht ggf. gegenüber der dem bis dahin vereinbarten Projektinhalt ergeben, welche Auswirkungen auf die Termine dies möglicherweise hat und welchen Zeitaufwand top flow benötigt, um ein detailliertes Angebot in preislicher und terminlicher Hinsicht zur Ausführung des Änderungswunsches anzubieten.

Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine können unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben werden.

Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches und das Erstellen eines Änderungsvorschlags. Der Aufwand wird von top flow gemäß der vereinbarten Stundensätze (oder gemäß individuell erstelltem Angebot) berechnet.

12 Abnahme

Die Leistung wird einheitlich abgenommen. Dies setzt voraus, dass die Software geliefert, vom Kunden installiert ist, Erweiterungen beim Kunden programmiert wurden, Schulungen der Key-User durchgeführt sind, soweit vereinbart, und die Software vom Kunden ausreichend getestet wurde. Über die Testverfahren soll rechtzeitig Einvernehmen hergestellt werden; notfalls entscheiden hierüber die im Projekt benannten Ansprechpartner bzw. deren Stellvertreter verbindlich.

Der Abschluss der Testphase muss in Protokollen festgehalten werden. top flow und Kunde stimmen gemeinsam einen Termin in Textform für die Abnahme ab. Sonstige Mängel (Prio 3) können zu diesem Zeitpunkt bestehen.

  1. Bei einem kritischen Mangel ( Prio 1) wird das Verfahren abgebrochen. Es beginnt neu, wenn protokolliert ist, dass kein Fehler der Prio 1 mehr besteht.
  2. Bei einem wesentlichen Mangel ( Prio 2) wird ein etwa vereinbarter Fristablauf gehemmt, bis protokolliert ist, dass kein Fehler der Prio 2 mehr besteht.
  3. Sonstige Mängel ( Prio 3) hindern den Verfahrensgang nicht.

Es gilt die Mangeleinstufung nach Ziffer 6 in diesem Dokument.

Mit erfolgreichem Ende des Probebetriebes, spätestens bei Nutzung der Software im Produktivbereich (Go Live), gilt die Leistung als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf. Der Kunde kann die automatische Abnahme nur durch vorherige schriftliche Erklärung verhindern, dass ein Abnahmehindernis vorliegt.

Die Vertragspartner dokumentieren die Vorgänge des Probebetriebes.

13 Sonstige Sach- oder Rechtsmängel

top flow leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit von IT-Leistungen sowie dafür, dass der Kunde die Standardsoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass Software von top flow in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den zugrunde gelegten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu berechtigt zu sein.

top flow ist im Falle eines Mangels von IT-Leistungen zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Bei Rechtsmängeln wird top flow dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software von top flow verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

top flow ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. top flow genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet top flow nach Ziffer 14.

Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.

Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 14.

14 Haftung

top flow haftet unbeschränkt

  1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  2. für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  3. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  4. im Umfang einer von top flow übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der top flow GmbH der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist, jedoch maximal bis zu einem Betrag in Höhe von fünf Millionen Euro.

Eine weitergehende Haftung der top flow GmbH besteht nicht.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der top flow GmbH.

15 Vertraulichkeit

„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für top flow– sämtliche Arbeitsergebnisse.

Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
  2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich
    bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
  3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungs- verpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

16 Sonstiges

Der Kunde darf Ansprüche aus einem Vertrag mit top flow nicht ohne deren Zustimmung auf einen Dritten übertragen. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.

Die Vertragserfüllung auf Seiten von top flow steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts entgegenstehen.

Auf einen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

Erfüllungsort ist Bad Saulgau. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ravensburg, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt. § 139 BGB ist abbedungen.

17 Herausgeber

Herausgeber (Steller) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die

top flow Beratungsgesellschaft für Informationstechnologie GmbH
Hauptstraße 100
88348 Bad Saulgau
Fon 07581.20 295-0
Fax 07581.20 295-19
info@top-flow.de
Sitz: 88348 Bad Saulgau
Registergericht: Ulm, HRB 560690
Geschäftsführer: Alexander Wiese, Johannes Bleicher

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